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Art. 40a

747.201.1BSVFederal Council OrdinanceApr 1, 1979Original source
  1. Fahrunfähigkeit wegen Alkoholeinwirkung (Angetrunkenheit) gilt in jedem Fall als erwiesen, wenn eine an der Führung eines Schiffes beteiligte Person:
    1. eine Blutalkoholkonzentration von 0,50 oder mehr Gewichtspromille aufweist;
    2. eine Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr aufweist; oder
    3. eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer Blutalkoholkonzentration nach Buchstabe a führt.
  2. Als qualifizierte Alkoholkonzentration gilt:
    1. eine Blutalkoholkonzentration von 0,80 Gewichtspromille oder mehr;
    2. eine Atemalkoholkonzentration von 0,40 mg/l oder mehr.
  3. Fahrunfähigkeit wegen Betäubungsmitteleinwirkung gilt als erwiesen, wenn die Messwerte im Blut einer Person die folgenden Grenzwerte erreichen oder überschreiten:
    1. Tetrahydrocannabinol (Cannabis) 1,5 µg/l
    2. freies Morphin (Heroin/Morphin) 15 µg/l
    3. Kokain 15 µg/l
    4. Amphetamin 15 µg/l
    5. Methamphetamin 15 µg/l
    6. MDEA (Methylendioxyethylamphetamin) 15 µg/l
    7. MDMA (Methylendioxymethylamphetamin) 15 µg/l
  4. Für Personen, die nachweisen können, dass sie eine oder mehrere der in Absatz 3 aufgeführten Substanzen gemäss ärztlicher Verschreibung einnehmen, gilt Fahrunfähigkeit nicht bereits beim Nachweis dieser Substanzen als erwiesen.
  5. Vom Fahrverbot wegen Alkohol- und Betäubungsmitteleinwirkung nach den Absätzen 1–4 ausgenommen sind Personen auf:
    1. Schiffen nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben b–d;
    2. nicht motorisierten Schiffen, deren Rumpflänge 4 m nicht übersteigt und deren Eigenschaften den Anforderungen von Artikel 16 Absatz 2bisBuchstaben a–d entsprechen.

3 commentaries

N1.Eventualvorsatz bei qualifizierter Alkoholkonzentration

Bei einer qualifizierten Alkoholkonzentration kann der Tatbestand auch bei Eventualvorsatz als erfüllt gelten; Eventualvorsatz reicht damit für die Strafbarkeit nach Art. 40a Abs. 2 BSV aus.

Der Beschuldigte erfüllte mithin eventualvorsätzlich den objektiven Tatbe- stand des Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Atemalkoholkon- zentration im Sinne von Art. 41 Abs.1 Satz 2 BSG i.V.m. Art. 24a BSG und Art. 40a Abs. 2 BSV, so dass er in diesem Sinne schuldig zu sprechen und an- gemessen zu bestrafen ist. III. Strafzumessung und Vollzug

N2.Bundesrat legt BSV-Grenzwerte fest

Die in Art. 40a BSV genannten Grenzwerte wurden vom Bundesrat in der Binnenschifffahrtsverordnung (BSV) festgelegt.

Gestützt auf die Verweisung in Art. 24b Abs. 6 BSG hat der Bundesrat in der Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern vom 8. November 1978 (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV, SR 747.201.1) gemäss Fassung vom 18. Februar 2020 die Grenzwerte für Fahrunfähigkeit wegen Alko- holeinwirkung in Art. 40a BSV wie folgt festgelegt: "1 Die Fahrunfähigkeit wegen Alkoholeinwirkung (Angetrunkenheit) gilt in jedem Fall als erwiesen, wenn eine an der Führung des Schiffes beteiligte Person: a. eine Blutalkoholkonzentration von - 9 - 0,50 oder mehr Gewichtspromille aufweist, b. eine Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr aufweist oder c. eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer Blutalkoholkonzentration nach Buchstabe a führt. 2 Als qualifizierte Alkoholkonzentration gilt: a. eine Blutalkoholkonzentration von 0,80 Ge- wichtspromille oder mehr und b. eine Atemalkoholkonzentration von 0,40 mg/l oder mehr."

N3.Atemalkoholgrenze bei Bootsführern

Nach Rechtsprechung (Entscheid SB220500) wurde eine Atemalkoholkonzentration von 0,56 mg/l (entsprechend 1,12 ‰) bei einem Bootsführer dahingehend gewertet, dass der objektive Tatbestand des Führens eines Schiffs in fahrunfähigem Zustand nach Art. 40a Abs. 2 BSV erfüllt war.

Indem der Beschuldigte das Boot "C._____" mit dem Kennzeichen ... am 7. August 2020 auf dem Zürichsee mit einer (qualifizierten) Atemalkoholkonzent- ration von 0,56 mg/l (entsprechend 1,12 Gewichtspromille) führte, erfüllt er den objektiven Tatbestand des Führens eines Schiffes in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 41 Abs. 1 Satz 2 BSG i.V.m. Art. 24a Abs. 1 BSG und Art. 40a Abs. 2 BSV.