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Art. 27

747.201.1BSVFederal Council OrdinanceApr 1, 1979Original source
  1. Vorrangschiffe führen:
    1. bei Nacht und bei unsichtigem Wetter zusätzlich zu den Lichtern nach Artikel 24 Absatz 1 ein grünes helles Rundumlicht, möglichst 1 m höher als das Topplicht;
    2. bei Tag einen von allen Seiten sichtbaren grünen Ball.
  2. Vorrangschiffe, die aufgrund von Brückendurchfahrten in ihrem Fahrgebiet die in Absatz 1 vorgeschriebenen Sichtzeichen nicht so anbringen können, dass sie von allen Seiten sichtbar sind, müssen diese so führen, dass sie über einen möglichst grossen Horizontbogen nach vorne sichtbar sind.

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