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Art. 25

747.201.1BSVFederal Council OrdinanceApr 1, 1979Original source
  1. Schiffe ohne Maschinenantrieb in Fahrt führen bei Nacht und bei unsichtigem Wetter ein weisses gewöhnliches Rundumlicht. Dieses kann auf Ruderbooten auch als Blitzlicht (Art. 2 Abs. 1 Bst. c Ziff. 2) ausgeführt sein.
  2. Segelschiffe, die nur unter Segel fahren, führen bei Nacht und bei unsichtigem Wetter:
    1. getrennte Seitenlichter und ein Hecklicht;
    2. ein Kombinations-Seitenlicht und ein Hecklicht;
    c ein Dreifarben-Topplicht; oder d. ein weisses Rundumlicht.
  3. Zusätzlich zu den Bestimmungen in Absatz 2 können Segelschiffe, die nur unter Segel fahren, bei Nacht und bei unsichtigem Wetter zwei senkrecht übereinander angebrachte Rundumlichter führen, sofern kein Dreifarben-Topplicht verwendet wird. Die Lichter sind dort anzubringen, wo sie am besten sichtbar sind. Das obere Licht ist rot, das untere grün. Zusätzlich sind die vorgeschriebenen Seitenlichter und das Hecklicht zu führen.

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