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Art. 158

747.201.1BSVFederal Council OrdinanceApr 1, 1979Original source
  1. Schiffe, deren Führung einen Führerausweis erfordert, dürfen nur an Personen vermietet werden, die dem Vermieter ihren Führerausweis vorweisen können.
  2. Schiffe, für die kein Führerausweis erforderlich ist, dürfen nur an Personen vermietet werden, die das folgende Mindestalter erreicht haben:
    1. das 14. Altersjahr für Schiffe mit Maschinenantrieb und für Segelschiffe;
    2. das 10. Altersjahr für andere Schiffe.1
  3. Schiffe dürfen nicht an Personen vermietet werden, die zur sicheren Führung ungeeignet oder unerfahren erscheinen.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

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