- Jede wasserdichte Abteilung eines Güterschiffes oder eines schwimmenden Gerätes muss lenzbar sein. Dies gilt nicht für wasserdichte Abteilungen, die gewöhnlich luftdicht geschlossen sind.
- Es müssen zwei unabhängige selbstansaugende Lenzpumpen vorhanden sein, die nicht in demselben Raum aufgestellt sein dürfen und von denen mindestens eine durch einen Verbrennungsmotor angetrieben werden muss.
- Jede Lenzpumpe muss für jede wasserdichte Abteilung verwendbar sein.
- Die Mindestfördermenge Q der Lenzpumpe ist nach folgender Formel zu berechnen:
d ist der Innendurchmesser der Lenzleitung. Er ist nach folgender Formel zu berechnen:
hierin bedeuten:
L die grösste Länge des Schiffes oder des schwimmenden Gerätes ohne Anhänge in m
B die Breite des Schiffes oder des schwimmenden Gerätes auf Spant in m
H die kleinste Seitenhöhe des Schiffes oder des schwimmenden Gerätes in m