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Art. 142a

747.201.1BSVFederal Council OrdinanceApr 1, 1979Original source
  1. Die zuständige Behörde überwacht den Bau, den Betrieb und die Instandhaltung der Güterschiffe und der schwimmenden Geräte risikoorientiert.
  2. Sie kann Sicherheitsberichte, Risikoanalysen sowie andere Nachweise verlangen. Sie kann stichprobenweise selbst Prüfungen vornehmen.
  3. Stellt die zuständige Behörde fest, dass ein Güterschiff oder ein schwimmendes Gerät die Sicherheit von Personen oder von Gütern oder den Schutz der Umwelt gefährden kann, oder liegen hierfür konkrete Anhaltspunkte vor, so ordnet sie an, dass der Eigentümer oder der Halter die geeigneten Massnahmen trifft, um die Sicherheit von Personen und Gütern und den Schutz der Umwelt zu gewährleisten.
  4. Genügen die vom Eigentümer oder vom Halter getroffenen Massnahmen nicht, um die Sicherheit von Personen und Gütern und den Schutz der Umwelt zu gewährleisten, so kann die zuständige Behörde:
    1. anordnen, dass der Eigentümer oder der Halter weitergehende Massnahmen trifft; oder
    2. Dritte beauftragen, die geeigneten Massnahmen zu treffen.
  5. Die Kosten für Massnahmen nach Absatz 4 Buchstabe b sind vom Eigentümer oder vom Halter zu tragen.
  6. Die zuständige Behörde kann den Betrieb mit sofortiger Wirkung einschränken oder untersagen sowie den Schiffsausweis entziehen, sofern die Sicherheit von Personen und Gütern oder der Schutz der Umwelt dies gebietet.

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