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Art. 136

747.201.1BSVFederal Council OrdinanceApr 1, 1979Original source
  1. Der Freibord (F) der Vergnügungsschiffe muss mindestens betragen: a. für Schiffe mit Maschinenantrieb, ausgenommen Segelschiffe und Schlauchboote, mit einer Antriebsleistung – bis zu 6 kW 30 cm – von über 6 kW bis zu 30 kW 35 cm – von über 30 kW 40 cm b. für Ruderboote und Schlauchboote 25 cm
  2. Abweichend von Artikel 113 Absatz 2 wird der Freibord nach Absatz 1 bei Schiffen mit teilweise festem Deck auf dem Schandeck oder Waschbord auf höchstens 20 cm Abstand von Aussenkante der festen Scheuerleiste oder, falls eine solche fehlt, von Aussenkante Schale gemessen.
  3. Der Freibord am Spiegel (f) sowie an Öffnungen in der Schale im hinteren Drittel des Schiffes muss mindestens 80 Prozent der vorgeschriebenen Freibordhöhe nach Absatz 1 betragen.
  4. Bei Schiffen mit festem, durchgehendem Deck oder geschlossenen und wasserdichten Schwimmkörpern, ausgenommen Schlauchboote, wird ein geringerer Freibord zugelassen, wenn die Stabilität ausreichend ist.

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