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Art. 100

747.201.1BSVFederal Council OrdinanceApr 1, 1979Original source
  1. Schiffe sind vor der erstmaligen Erteilung eines Schiffsausweises einzeln amtlich zu prüfen. Bei der Prüfung wird festgestellt, ob das Schiff den Bauvorschriften entspricht. Bei Segelschiffen ist die Segelfläche nach Anhang 12 zu ermitteln.
  2. Bei Sportbooten wird im Rahmen der amtlichen Prüfung nach dem Programm in Anhang 32 geprüft, ob die Bestimmungen der Artikel 107 Absatz 1, 108 und 109a eingehalten sind. Von der Überprüfung der Einhaltung der Verkehrsvorschriften nach Artikel 107 Absatz 1 sind die Bestimmungen der Artikel 18a , 18b , 19, 24 und 25 ausgenommen.1
  3. Von der einzelnen amtlichen Prüfung sind alle in der Schweiz typengeprüften Schiffe befreit.2
  4. Für jedes Schiff nach Absatz 3 ist das Abnahmeprotokoll nach Anhang 33 zu erstellen. Dieses sowie die Protokolle nach Anhang 32 sind von der Behörde während 25 Jahren seit der erstmaligen Ausstellung eines Schiffsausweises im Original oder auf andere Weise reproduzierbar aufzubewahren.
  5. Bei motorisierten und in der Schweiz typengeprüften Schiffen mit einer Gesamtleistung aller Antriebsmotoren von mehr als 40 kW, die nicht über ein Geräuschmessprotokoll verfügen, beschränkt sich die Prüfung auf die Geräuschemissionen nach Anhang 10.3

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).

  3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).

2 commentaries

N1.Ausnahme für typengeprüfte Schiffe

Der Bundesrat hat die in der Schweiz typengeprüften Schiffe von der einzelnen amtlichen Prüfung ausgenommen und bestimmt auf Antrag der Kantone die mit der Typenprüfung betrauten Stellen sowie das Verfahren.

Der Schiffsausweis wird vom Standortkanton des Schiffes erteilt oder entzogen (Art. 58 Abs. 2 BSG). Vor Erteilung des Schiffsausweises ist das Schiff amtlich zu prüfen (Art. 14 Abs. 1 BSG und Art. 100 Abs. 1 BSV). Der Bundesrat kann typengeprüfte Schiffe von der Einzelprüfung befreien (Art. 14 Abs. 2 BSG). Basierend auf dieser gesetzlichen Regelung hat der Bundesrat die in der Schweiz typengeprüften Schiffe von der einzelnen amtlichen Prüfung befreit (vgl. Art. 100 Abs. 3 BSV). Der Bundesrat bestimmt auf Antrag der Kantone die mit der Typenprüfung betrauten Stellen und regelt das Verfahren (Art. 12 Abs. 3 BSG).
Der Schiffsausweis wird vom Standortkanton des Schiffes erteilt oder entzogen (Art. 58 Abs. 2 BSG). Vor Erteilung des Schiffsausweises ist das Schiff amtlich zu prüfen (Art. 14 Abs. 1 BSG und Art. 100 Abs. 1 BSV). Der Bundesrat kann typengeprüfte Schiffe von der Einzelprüfung befreien (Art. 14 Abs. 2 BSG). Basierend auf dieser gesetzlichen Regelung hat der Bundesrat die in der Schweiz typengeprüften Schiffe von der einzelnen amtlichen Prüfung befreit (vgl. Art. 100 Abs. 3 BSV). Der Bundesrat bestimmt auf Antrag der Kantone die mit der Typenprüfung betrauten Stellen und regelt das Verfahren (Art. 12 Abs. 3 BSG).

N2.Nachweis Bauvorschriften für Sportboote

Bei Sportbooten bildet die Konformitätserklärung (Art. 148j BSV) zusammen mit der Bescheinigung über das Ergebnis der amtlichen Prüfung nach Art. 100 Abs. 2 BSV den Nachweis dafür, dass die Bauvorschriften eingehalten sind (vgl. Art. 96 Abs. 1bis BSV).

Schiffe dürfen nur mit Schiffsausweis verkehren (Art. 13 Abs. 1 BSG). Der Schiffsausweis wird erteilt, wenn das Schiff den Bauvorschriften entspricht, der Haftpflichtversicherungsnachweis vorliegt, der Schweizerische Ursprung, die Verzollung oder Abgabenbefreiung nachgewiesen und das Schiff geprüft worden ist (Art. 96 Abs. 1 BSV). Wer ein Sportboot oder ein Bauteil in Verkehr bringt, auf dem Markt bereitstellt oder in Betrieb nimmt, muss eine Konformitätserklärung nach Art. 15 Abs. 1-4 und dem in dieser Bestimmung genannten Anhang IV der EU-Sportboot-Richtlinie vorlegen (Art. 148j BSV). Bei Sportbooten gilt die Konformitätserklärung nach Art. 148j BSV zusammen mit der Bescheinigung über das Ergebnis der amtlichen Prüfung nach Art. 100 Abs. 2 BSV als Nachweis, dass die Bauvorschriften erfüllt sind (Art. 96 Abs. 1bis BSV). Schiffe, die nach ihrer Bau- oder Betriebsart überwiegend für Wohnzwecke bestimmt sind (z. B. Haus- oder Wohnboote), und amphibische Fahrzeuge sind nicht zugelassen (Art. 96 Abs. 2 BSV).