Back to law

Art. 42

746.1RLGFederal ActMar 1, 1964Original source
  1. Bau und Betrieb von Rohrleitungsanlagen im Sinne von Artikel 41 bedürfen, soweit sie nicht gestützt auf Artikel 16 Absatz 2 der Bundesaufsicht unterstellt sind, einer Bewilligung der Kantonsregierung oder der von ihr bezeichneten Stelle.
  2. Die Bewilligung darf nur unter den in Artikel 3 Buchstaben a–d genannten Voraussetzungen verweigert oder an einschränkende Bedingungen oder Auflagen geknüpft werden. Vorbehalten bleiben Bedingungen und Auflagen, die dem Vollzug der übrigen Gesetzgebung dienen.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.