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Art. 13

746.1RLGFederal ActMar 1, 1964Original source
  1. Die Unternehmung ist verpflichtet, vertraglich Transporte für Dritte zu übernehmen, wenn sie technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar sind, und wenn der Dritte eine angemessene Gegenleistung anbietet.
  2. Im Falle von Streitigkeiten entscheidet das Bundesamt für Energie (Bundesamt) über die Verpflichtung des Vertragsabschlusses sowie über die Vertragsbedingungen.
  3. Über zivilrechtliche Ansprüche aus dem Vertrag entscheiden die Zivilgerichte.

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