Bei schwerer oder wiederholter Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz, seine Vollziehungsvorschriften und gegen die Bestimmungen der Konzession, oder, wenn die Konzession gegenstandslos geworden ist, kann das Departement die Konzession ohne Entschädigung an den Inhaber aufheben. Die Kantonsregierung ist vorher anzuhören.
Footnotes
Aufgehoben durch Art. 96 Abs. 1 Ziff. 9 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957, mit Wirkung seit 1. Juli 1958 (AS 1958 335;BBl 1956 I 213). ↩
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