Back to law

Art. 13

744.21TrGFederal ActJul 20, 1951Original source
  1. Die Zulassung der Fahrzeuge und Anhänger zum Verkehr sowie die Eröffnung des Betriebes bedürfen der vorherigen Bewilligung der Aufsichtsbehörde. Jedes Fahrzeug muss das Kennzeichen des Unternehmens und eine Nummer tragen.
  2. Die Bewilligung ersetzt den Fahrzeugausweis und die Nummer das Kontrollschild. Die Bewilligung wird sowohl des Unternehmens als der zuständigen kantonalen Behörde mitgeteilt.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.