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Art. 67

743.011SebVFederal Council OrdinanceJan 1, 2007Original source

Sachverständige müssen im Prüfungsbereich Fachkenntnisse und Erfahrung haben, die der Komplexität und der Sicherheitsrelevanz des zu prüfenden Vorhabens angemessen sind, insbesondere indem sie:

  1. eine geeignete Ausbildung nachweisen können; und
  2. vergleichbare Prüfungsobjekte selbst realisiert oder begutachtet haben.

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