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Art. 63

743.011SebVFederal Council OrdinanceJan 1, 2007Original source
  1. Konformitätsbewertungsstellen müssen für den betreffenden Fachbereich:
    1. nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19961akkreditiert sein und gegen die Folgen der Haftpflicht eine genügende Versicherung, mindestens in der Höhe von fünf Millionen Franken, nachweisen; oder
    2. von der Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt sein und eine auch in der Schweiz gültige Versicherung gegen die Folgen der Haftpflicht nachweisen.
  2. Wer sich auf die Unterlagen einer anderen als der in Absatz 1 erwähnten Stellen beruft, muss glaubhaft darlegen, dass die angewandten Verfahren und die Qualifikation dieser Stelle den schweizerischen Anforderungen genügen (Art. 18 Abs. 2 des BG vom 6. Okt. 1995 über die technischen Handelshemmnisse).

Footnotes

  1. SR 946.512

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