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Art. 48

743.011SebVFederal Council OrdinanceJan 1, 2007Original source
  1. Die Seilbahn darf nur fahren, wenn:
    1. der technische Leiter oder die technische Leiterin oder ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin jederzeit erreichbar ist und sichergestellt ist, dass er oder sie innerhalb einer Stunde auf der Anlage sein kann;
    2. das Personal für die Bedienung der Anlagen und der Fahrzeuge sowie die Betreuung der Reisenden im Dienst steht; und
    3. die Witterungsverhältnisse es erlauben.
  2. Ist die Sicherheit nicht mehr gewährleistet, so ist der Betrieb einzustellen.
  3. Personen, die durch ihren Zustand oder ihr Benehmen den Betrieb oder andere Personen gefährden könnten, dürfen nicht befördert werden.1

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3167).

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