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Art. 47e

743.011SebVFederal Council OrdinanceJan 1, 2007Original source
  1. Für die Kontrolle der Dienstfähigkeit sind die Stellen nach Artikel 18a SebG in Verbindung mit Artikel 84 EBG1zuständig.
  2. Für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen dieser Stellen gilt:
    1. Sie müssen für diese Tätigkeit instruiert sein.
    2. Sie müssen demselben Seilbahnunternehmen wie die zu kontrollierende Person angehören.
    3. Mindestens eine dieser Personen muss während der Betriebszeit erreichbar sein.
    4. Es dürfen keine Ausstandsgründe im Sinne von Artikel 10 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 19682gegen sie vorliegen.
  3. Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen dieser Stellen müssen sich über die ihnen übertragenen Kompetenzen ausweisen können.

Footnotes

  1. SR 742.101

  2. SR 172.021

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