Die Aufsichtsbehörde verbietet einer Person die Ausübung der Tätigkeit als technischer Leiter oder technische Leiterin beziehungsweise als Stellvertreter oder Stellvertreterin auf unbestimmte Zeit, wenn:
- die körperliche oder die geistige Leistungsfähigkeit der Person nicht mehr ausreicht, um eine sicherheitsrelevante Tätigkeit auszuüben;
- die Person an einer Sucht leidet, welche die Eignung zur sicherheitsrelevanten Tätigkeit beeinträchtigen könnte;
- die Person aufgrund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig bei der Ausübung der sicherheitsrelevanten Tätigkeit die Vorschriften beachten wird.