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Art. 29

743.011SebVFederal Council OrdinanceJan 1, 2007Original source
  1. Ein Sachverständigenbericht ist mindestens erforderlich zur Prüfung:
    1. der Nutzungsvereinbarung und der Projektbasis;
    2. der Schnittstellen zwischen den Teilsystemen und zwischen den Teilsystemen und der Infrastruktur;
    3. der Tragsicherheits-, Ermüdungssicherheits- und der Gebrauchstauglichkeitsnachweise der sicherheitsrelevanten Bauteile der Infrastruktur.
  2. Bei der Erstellung des Sachverständigenberichts nach Absatz 1 Buchstabe a sind die Erkenntnisse aus den Gutachten zu den Umwelteinflüssen zu berücksichtigen.1
  3. Bei Umbauten und Änderungen sind Sachverständigenberichte nur erforderlich:
    1. bezüglich des umgebauten oder geänderten Teils der Anlage;
    2. soweit der Umbau oder die Änderung Auswirkungen auf die restliche Anlage oder den Betrieb haben kann.2

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3167).

  2. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3167).

1 commentary

N1.Sachverständigenberichte im Sicherheitsnachweis

Bei Gesuchen sind die erforderlichen Sachverständigenberichte einzureichen; sie sind zusammen mit den Konformitätsbescheinigungen Bestandteil des Sicherheitsnachweises nach Art. 26 SebV.

oder sie kein Sicherheitsbauteil und kein sicherheitsrelevantes Bauteil betrifft (lit. c). Eine betriebliche Änderung ist unwesentlich, wenn sie nicht mit Gefährdungen verbunden ist, die sich negativ auf die Sicherheit der Anlage auswirken (vgl. Art. 36a Abs. 3 SebV). Der Sicherheitsnachweis nach Art. 26 SebV ist nachzuführen (vgl. Art. 36a Abs. 4 SebV). 3.2.2.3. Für den Sicherheitsnachweis hat der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin nachzuweisen, dass die Seilbahn den grundlegenden Anforderungen und den übrigen Vorschriften entspricht (vgl. Art. 26 Abs. 1 SebV). Er oder sie hat hierzu laut Art. 26 Abs. 2 SebV die erforderlichen Konformitätsbescheinigungen (vgl. Art. 28 SebV; vgl. auch E. 6.3.2 hiernach) und Sachverständigenberichte (vgl. Art. 29 SebV) einzureichen (lit. a), nachzuweisen, dass die Seilbahn vorschriftskonform gebaut, umgebaut oder geändert worden ist (vgl. Art. 30 SebV; lit.

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