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Art. 21

743.011SebVFederal Council OrdinanceJan 1, 2007Original source
  1. Das Gesuch um Erneuerung der Konzession ist dem BAV spätestens drei Monate vor Ablauf der Konzession einzureichen.
  2. Die Konzession kann erneuert werden, wenn sich aus den bisherigen Erkenntnissen über Veränderungen der Anlage oder ihrer Umgebung ergibt, dass keine überwiegenden öffentlichen Interessen der Erneuerung entgegenstehen.
  3. Das BAV hört hierzu den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin und die betroffenen Kantone an.
  4. Die Kantone informieren das BAV über alle Umstände, die für die Beurteilung der öffentlichen Interessen von Bedeutung sein können, insbesondere über Veränderungen in der Raumplanung, die seit der Erteilung der Konzession erfolgt sind.
  5. Das BAV bestimmt im Einzelfall den Umfang der einzureichenden Gesuchsunterlagen.

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