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Art. 9

743.01SebGFederal ActJan 1, 2007Original source
  1. Mit der Plangenehmigung wird das Recht erteilt, die Seilbahn zu bauen. Mit ihr werden sämtliche für den Bau der Seilbahn erforderlichen Bewilligungen erteilt. Dabei ist das kantonale Recht zu berücksichtigen, soweit es die Seilbahnunternehmung in der Erfüllung von Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.
  2. Gleichzeitig mit der Plangenehmigung wird die entsprechende Personenbeförderungskonzession nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 18. Juni 19931erteilt.
  3. Die Plangenehmigung wird erteilt, wenn:
    1. die grundlegenden Anforderungen sowie die übrigen massgebenden Vorschriften erfüllt sind;
    2. keine wesentlichen öffentlichen Interessen, namentlich der Raumplanung, des Natur- und Heimatschutzes oder des Umweltschutzes, entgegenstehen; und
    3. die Voraussetzungen zur Erteilung der Personenbeförderungskonzession erfüllt sind.
  4. Die Bedürfnisse der Menschen mit Behinderungen sind im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 20022zu berücksichtigen.
  5. Plangenehmigungsverfahren sind von allen involvierten Behörden beförderlich zu behandeln. Der Bundesrat legt dazu Fristen fest.

Footnotes

  1. [AS 1993 3128, 1997 2452Anhang Ziff. 6, 1998 2859, 2000 2877Ziff. I 2.AS 2009 5631Art. 64]. Siehe heute: das BG über die Personenbeförderung vom 20. März 2009 (SR 745.1 ).

  2. SR 151.3

2 commentaries

N1.Behindertengerechte Unterlagen bei Seilbahnen

Bei Seilbahnen mit mehr als acht Plätzen sind die Unterlagen betreffend die Behindertengerechtigkeit der Anlage zusammen mit der Plangenehmigung einzureichen.

Gemäss Art. 9 Abs. 4 SebG sind die Bedürfnisse der Menschen mit Behinderungen im Sinne des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG; SR 151.3) zu berücksichtigen. Das Behindertengleichstellungsgesetz hat zum Zweck, Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen, denen Menschen mit Behinderungen ausgesetzt sind (Art. 1 Abs. 1 BehiG). Es gilt auch für Seilbahnen mit Sesseln und Kabinen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 8 Plätzen pro Transporteinheit/Fahrzeug (Art. 3 lit. b Ziff. 3 BehiG). Für Seilbahnen, die wie im vorliegenden Fall über mehr als acht Plätze pro Transporteinheit verfügen, sind die Unterlagen betreffend die Behindertengerechtigkeit der Anlage zusammen mit der Plangenehmigung einzureichen (Art. 11 Abs. 1 Bst. b SebV). Das BAV hatte in seiner Verfügung die Beschwerdegegnerin mittels Auflage dazu verpflichtet, den Nachweis zur Behindertengerechtigkeit der Seilbahn im Rahmen des Sicherheitsnachweises für die Betriebsbewilligung zu erbringen, was seiner Praxis entspreche.

N2.Rechtswirkung der Plangenehmigung

Mit der Plangenehmigung wird das Recht erteilt, eine Seilbahn zu bauen; gleichzeitig werden die für den Bau erforderlichen Bewilligungen erteilt. Kantonales Recht ist dabei zu berücksichtigen, jedoch nur insoweit, als es die Seilbahnunternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.

Das Seilbahngesetz bezweckt, dass Seilbahnen für Menschen sicher, umweltverträglich, raumplanungskonform und wettbewerbsfähig gebaut und betrieben werden (Art. 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung [Seilbahngesetz, SebG, SR 743.01]). Wer eine Seilbahn bauen oder betreiben will, die - wie die vorliegend zu beurteilende - für die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung bestimmt ist und für die eine Bundeskonzession notwendig ist, benötigt eine Plangenehmigung und eine Betriebsbewilligung des BAV (Art. 3 Abs. 1 SebG). Mit der Plangenehmigung wird das Recht erteilt, eine Seilbahn zu bauen. Mit ihr werden sämtliche für den Bau notwendigen Bewilligungen erteilt. Dabei ist das kantonale Recht zu berücksichtigen, soweit es die Seilbahnunternehmung in der Erfüllung von Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt (Art. 9 Abs. 1 SebG). Gleichzeitig mit der Plangenehmigung erteilt das BAV die entsprechende Personenbeförderungskonzession nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (PBG; SR 745.1). Bei der Erteilung einer Konzession und Plangenehmigung für den Bau einer Kabinenbahn St. Moritz Bad - Signal handelt es sich demnach um eine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 2 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451). Gleiches gilt in Bezug auf die erforderlichen Ausnahmebewilligungen zur Rodung von Wald und zur Nutzung des Gewässerraums (siehe zum Ganzen hinten E. 5).
Das Seilbahngesetz bezweckt, dass Seilbahnen für Menschen sicher, umweltverträglich, raumplanungskonform und wettbewerbsfähig gebaut und betrieben werden (Art. 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung [Seilbahngesetz, SebG, SR 743.01]). Wer eine Seilbahn bauen oder betreiben will, die - wie die vorliegend zu beurteilende - für die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung bestimmt ist und für die eine Bundeskonzession notwendig ist, benötigt eine Plangenehmigung und eine Betriebsbewilligung des BAV (Art. 3 Abs. 1 SebG). Mit der Plangenehmigung wird das Recht erteilt, eine Seilbahn zu bauen. Mit ihr werden sämtliche für den Bau notwendigen Bewilligungen erteilt. Dabei ist das kantonale Recht zu berücksichtigen, soweit es die Seilbahnunternehmung in der Erfüllung von Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt (Art. 9 Abs. 1 SebG). Gleichzeitig mit der Plangenehmigung erteilt das BAV die entsprechende Personenbeförderungskonzession nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (PBG; SR 745.1). Bei der Erteilung einer Konzession und Plangenehmigung für den Bau einer Kabinenbahn St. Moritz Bad - Signal handelt es sich demnach um eine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 2 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451). Gleiches gilt in Bezug auf die erforderlichen Ausnahmebewilligungen zur Rodung von Wald und zur Nutzung des Gewässerraums (siehe zum Ganzen hinten E. 5).