Nach dem Strafgesetzbuch1strafbare Handlungen werden von Amtes wegen verfolgt, wenn sie gegen folgende Personen während deren Dienstausübung begangen werden:
Angestellte von Seilbahnunternehmen mit einer Bewilligung nach Artikel 3 Absatz 1 oder 2 dieses Gesetzes oder einer Konzession oder Bewilligung nach den Artikeln 6–8 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 20092;
Personen, die anstelle von Angestellten nach Buchstabe a mit einer Aufgabe betraut sind.