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Art. 25

743.01SebGFederal ActJan 1, 2007Original source
  1. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:1
    1. eine Seilbahn ohne die dafür erforderliche Plangenehmigung (Art. 9) oder, bei Seilbahnen ohne Bundeskonzession, ohne die dafür erforderliche kantonale Bewilligung oder in Widerspruch dazu baut oder bauen lässt;
    2. eine Seilbahn ohne Betriebsbewilligung (Art. 17) oder in Widerspruch dazu betreibt oder betreiben lässt.
  2. Wer fahrlässig handelt, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.

Footnotes

  1. Die Berichtigung der RedK der BVers vom 21. Juni 2017, veröffentlicht am 4. Juli 2017, betrifft nur den französischen Text. (AS 2017 3671).

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