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Art. 24d

743.01SebGFederal ActJan 1, 2007Original source

Die Anordnung und Durchführung von Massnahmen nach den Artikeln 24a und 24b obliegt:

  1. den von den Seilbahnunternehmen bezeichneten Personen oder Unternehmenseinheiten;
  2. den von den Kantonen als zuständig erklärten Behörden;
  3. dem BAV;
  4. der Transportpolizei, sofern sie von den zuständigen Organen nach den Buchstaben a–c beauftragt wird.

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