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Art. 13

743.01SebGFederal ActJan 1, 2007Original source
  1. Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 19681Partei ist, kann während der Auflagefrist beim BAV Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
  2. Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Juni 19302über die Enteignung (EntG) Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.
  3. Die Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.

Footnotes

  1. SR 172.021

  2. SR 711

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