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Art. 1

743.01SebGFederal ActJan 1, 2007Original source
  1. Dieses Gesetz regelt den Bau und den Betrieb von Seilbahnen, die der Personenbeförderung dienen.
  2. Es regelt auch das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Sicherheitsbauteilen und Teilsystemen für Seilbahnen.
  3. Mit diesem Gesetz soll erreicht werden, dass Seilbahnen für Menschen sicher sowie umweltverträglich, raumplanungskonform und wettbewerbsfähig gebaut und betrieben werden.

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