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Art. 83g

742.141.1EBVFederal Council OrdinanceJan 1, 1984Original source
  1. Fahrzeuge, die am 1. Januar 1999 in der Schweiz in Betrieb waren, gelten als zugelassen und werden in das Register nach Artikel 5i aufgenommen.1
  2. 2
  3. Das BAV baut das Infrastrukturregister nach Artikel 15f bis zum 30. Juni 2017 auf. Die Infrastrukturbetreiberinnen müssen die erforderlichen Angaben bis zum 15. März 2018 eintragen.

Footnotes

  1. Die Berichtigung vom 18. Okt. 2016 betrifft nur den französichen Text (AS 2016 3537).

  2. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2024, mit Wirkung seit 1. Juli 2024 (AS 2024 201).

2 commentaries

N1.Zulassung historischer Fahrzeuge mit Betriebsbeschränkungen

Als «zugelassen» im Sinne von Art. 83g Abs. 1 EBV gelten Fahrzeuge, die am 1. Januar 1999 in Betrieb waren. Dies schliesst nicht aus, dass für solche älteren bzw. historischen Fahrzeuge betriebliche Einschränkungen angeordnet werden können; beispielhaft hat das BVGer die Beschränkung der Betriebsdauer auf eine bestimmte Anzahl Betriebsstunden pro Jahr genannt.

Für die Fahrzeuge ist eine Betriebsbewilligung erforderlich (Art. 18w Abs. 1 EBG). Das BAV erteilt diese, wenn der Sicherheitsnachweis erbracht wurde und das Fahrzeug den massgebenden Vorschriften entspricht (vgl. Art. 18w Abs. 2 EBG). Als zugelassen gelten Fahrzeuge, die am 1. Januar 1999 in der Schweiz in Betrieb waren (Art. 83g Abs. 1 EBV). Eisenbahnfahrzeuge unterstehen ebenfalls den Bestimmungen des USG (vgl. Art. 16 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 7 USG) und haben den rechtlichen Anforderungen des Umweltschutzes zu entsprechen (vgl. Art. 17 Abs. 1 EBG). Neue und ältere Fahrzeuge müssen jedoch nicht zwingend gleich behandelt bzw. denselben Vorschriften unterstellt werden. So kann zum Beispiel die Betriebsdauer für ein spezifisches historisches Fahrzeug auf eine bestimmte Anzahl Stunden pro Jahr beschränkt werden, solange kein Partikelfilter eingebaut ist (vgl. zum Ganzen Urteil BVGer A-678/2014 vom 4. September 2014 E. 4.3.3.5 und 4.4; ferner Schrade/Wiestner, in: Kommentar USG, a.a.O., Rz. 53 zu Art. 16 USG).

N2.Betriebsbewilligung, Typenzulassung und Umweltschutz

Für die von Art. 83g Abs. 1 EBV erfassten Fahrzeuge benötigt das Eisenbahnverkehrsunternehmen eine Betriebsbewilligung; für die Fahrzeuge ist zudem eine Typenzulassung erforderlich. Eisenbahnfahrzeuge müssen den Anforderungen des Umweltschutzrechts entsprechen.

Für die Fahrzeuge benötigt das Eisenbahnverkehrsunternehmen eine Betriebsbewilligung (Art. 18w Abs. 1 EBG). Gleichzeitig wird für die Fahrzeuge eine Typenzulassung vorausgesetzt, welche - wie die Betriebsbewilligung - vom BAV erteilt wird, wenn die Gesuchstellerin den Sicherheitsnachweis erbracht hat und das Vorhaben den massgebenden Vorschriften entspricht (Art. 18w Abs. 2 und Art. 18x EBG). Fahrzeuge, die am 1. Januar 1999 in der Schweiz in Betrieb waren, gelten als zugelassen (Art. 83g Abs. 1 EBV). Eisenbahnfahrzeuge haben den Anforderungen des Umweltschutzrechts zu entsprechen (Art. 17 Abs. 1 EBG und Art. 16 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 7 USG).

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