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Art. 71

742.141.1EBVFederal Council OrdinanceJan 1, 1984Original source

Die Sicherheitsräume für die betrieblichen Tätigkeiten gemäss den vom BAV gestützt auf Artikel 17 Absatz 3 EBG erlassenen Fahrdienstvorschriften sind bei der Planung sowie dem Neu- und Umbau von Bauten und Anlagen im Hinblick auf einen sicheren, zuverlässigen und entwicklungsfähigen Bahnbetrieb vorzusehen.

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