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Art. 5l

742.141.1EBVFederal Council OrdinanceJan 1, 1984Original source
  1. Zum Nachweis der Sicherheit und Vorschriftskonformität muss die Infrastrukturbetreiberin oder der Halter des Fahrzeugs dokumentieren, dass die Eisenbahnanlage oder das Fahrzeug:
    1. gemäss den Vorschriften geplant wurde;
    2. gemäss den Vorschriften und gegebenenfalls einer Verfügung des BAV ausgeführt wurde; und
    3. sicher betrieben werden kann.
  2. Die Dokumentation ist durch Fachleute zu erstellen und durch diese zu unterzeichnen.
  3. Zum Nachweis der Sicherheit und Vorschriftskonformität sind bei Vorhaben mit hoher Sicherheitsrelevanz Prüfungen durch Sachverständige erforderlich. Das BAV kann insbesondere dann auf solche Prüfungen verzichten, wenn sie nicht dazu beitragen können, Fehler mit Auswirkungen auf die Sicherheit zu vermeiden.
  4. Zum Nachweis der vorschrifts- und verfügungskonformen Ausführung gehört eine Erklärung der Infrastrukturbetreiberin oder des Halters des Fahrzeugs. Diese Erklärung kann sich auf Erklärungen der Hersteller stützen.

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