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Art. 5j

742.141.1EBVFederal Council OrdinanceJan 1, 1984Original source
  1. Die nach Artikel 17b EBG für die Instandhaltung von Fahrzeugen verantwortliche Stelle muss: a. ein Instandhaltungssystem betreiben, das den Anforderungen entspricht von: 1. Artikel 14 Absätze 2 und 3 sowie Anhang III der Richtlinie (EU) 2016/7981, und 2. Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/7792; b. für die Instandhaltung von Fahrzeugen, welche auf interoperablen Strecken eingesetzt werden, durch eine Zertifizierungsstelle nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/779 zertifiziert sein; ausgenommen sind Eisenbahnunternehmen, die Fahrzeuge ausschliesslich für den eigenen Betrieb instand halten.
  2. Wer Grund zur Annahme hat, dass die verantwortliche Stelle den Anforderungen nicht genügt, muss die Zertifizierungsstelle darüber informieren. Die Zertifizierungsstelle informiert das BAV unverzüglich über getroffene Massnahmen.

Footnotes

  1. Siehe Fussnote zu Art. 5a Abs. 1.

  2. Durchführungsverordnung (EU) 2019/779 der Kommission vom 16. Mai 2019 mit Durchführungsbestimmungen für ein System zur Zertifizierung von für die Instandhaltung von Fahrzeugen zuständigen Stellen gemäss der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 445/2011 der Kommission, Fassung gemäss ABl. L 139 I vom 27.5.2019, S. 360; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2020/780 der Kommission vom 12. Juni 2020, ABl. L 188 vom 15.6.2020, S. 8.

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