742.141.1EBVFederal Council OrdinanceJan 1, 1984Original source
Die Sicherheit der Fahrzeuge und Zugskompositionen von Zahnradbahnen vor Entgleisung muss auf der ganzen Strecke in allen voraussehbaren Extremfällen gewährleistet sein. Zu beachten sind insbesondere die Anforderungen:
Das UVEK regelt die besonderen Anforderungen an:
a. Zug- und Stossvorrichtungen:
1. gekuppelter Fahrzeuge,
2. nicht gekuppelter Fahrzeuge;
b. Bremsen:
1. von Triebfahrzeugen,
2. von Zugskompositionen,
3. von Wagen,
4. beim Ziehen von Wagen,
5. bei Mehrfachtraktion;
c. Sicherheitseinrichtungen von Zugskompositionen.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 201). ↩
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