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Art. 45

742.141.1EBVFederal Council OrdinanceJan 1, 1984Original source
  1. An elektrischen Anlagen oder in deren Nähe darf nur gearbeitet werden, wenn das ausführende Personal vor Gefährdungen durch den elektrischen Strom geschützt ist. Insbesondere sind das Kurzschliessen und Erden oder das Kurzschliessen und Verbinden mit der Rückleitung so vorzunehmen, dass eine Gefährdung vermieden wird.
  2. Das Personal muss für die auszuführenden Arbeiten ausgebildet und ausgerüstet sein.
  3. Bei der Planung und Ausführung der Arbeiten müssen Sicherheitsabstände und besondere Sicherheitsmassnahmen eingehalten werden.

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