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Art. 41

742.141.1EBVFederal Council OrdinanceJan 1, 1984Original source
  1. Warnsysteme für Arbeiten im Gleisbereich müssen gewährleisten, dass:
    1. das Personal auf den Arbeitsstellen bei Einhaltung der Vorschriften vor Gefährdungen durch den Eisenbahnbetrieb geschützt wird; und
    2. die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs im Bereich der Arbeitsstellen nicht beeinträchtigt wird.
  2. Für mobile Warnsysteme ist eine Betriebsbewilligung des BAV erforderlich.

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