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Art. 15v

742.141.1EBVFederal Council OrdinanceJan 1, 1984Original source
  1. Risikobewertungsstellen, die Sicherheitsbewertungen nach Artikel 5m Absatz 4 vornehmen wollen, müssen vom BAV anerkannt oder nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19961akkreditiert sein.2
  2. Benannte beauftragte Stellen, die Konformitätsbescheinigungen nach Artikel 15l Absatz 2 ausstellen, müssen vom BAV anerkannt sein.
  3. Das BAV stellt mit der Anerkennung fest, dass die Risikobewertungsstelle oder die benannte beauftragte Stelle für bestimmte Bereiche die fachlichen Anforderungen erfüllt.
  4. ** Es erteilt die Anerkennung für benannte beauftragte Stellen für höchstens zehn Jahre und für Risikobewertungsstellen für höchstens fünf Jahre. Es kann die Anerkennung erneuern, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.3
  5. Es entzieht die Anerkennung, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind.4
  6. Es veröffentlicht eine Liste der Stellen und ihrer Prüfungsbereiche.

Footnotes

  1. SR 946.512

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 181).

  3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 181).

  4. Fassung gemäss Ziff. I 5 der OBI-Verordnung vom 13. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1915).

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