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(Art. 23c bisAbs. 4 EBG) Das Eisenbahnunternehmen muss zum Nachweis der Sicherheit und Vorschriftskonformität des Vorhabens über die Unterlagen nach Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/7971sowie nach den Artikeln 28–30 und Anhang 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/5452verfügen.
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