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Art. 10b

742.141.1EBVFederal Council OrdinanceJan 1, 1984Original source
  1. ** Die Eisenbahnunternehmen müssen vor dem Einsatz eines Fahrzeugs die in Artikel 23 Absätze 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2016/7971genannten Prüfungstätigkeiten durchführen.
  2. ** Sie müssen sich vor der Nutzung eines Fahrzeugs vergewissern, dass das Fahrzeug:
    1. über eine Betriebsbewilligung oder eine Genehmigung für das Inverkehrbringen verfügt und registriert ist;
    2. mit den zu befahrenden Strecken kompatibel ist auf der Grundlage:
    1. bei interoperablen Strecken: des Infrastrukturregisters, 2. bei nicht interoperablen Strecken: der von der Infrastrukturbetreiberin kostenlos bereitgestellten Informationen; c. sich ordnungsgemäss in die Zusammensetzung des Zuges einfügt.

Footnotes

  1. Siehe Fussnote zu Art. 6b Abs. 2.

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