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Art. 5

742.122NZVFederal Council OrdinanceJan 1, 1999Original source

(Art. 8d Abs. 1 Bst. b EBG)

  1. Das Eisenbahnverkehrsunternehmen ist finanziell leistungsfähig, wenn seine Angaben erwarten lassen, dass es den finanziellen Verpflichtungen während mindestens einem Jahr nachkommen kann.
  2. Ist die finanzielle Leistungsfähigkeit ungenügend, jedoch eine finanzielle Sanierung im Gange, so kann das BAV eine provisorische Bewilligung für höchstens sechs Monate erteilen.
  3. Die Angaben für die finanzielle Leistungsfähigkeit richten sich nach Anhang 1.1

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Sept 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3277).

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