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Art. 20a

742.122NZVFederal Council OrdinanceJan 1, 1999Original source
  1. Das BAV legt den Strompreis aufgrund der Angaben der Infrastrukturbetreiberinnen so fest, dass insgesamt keine ungedeckten Kosten entstehen. Es berücksichtigt dabei die Ergebnisse der Vorjahre.1
  2. Der Strompreis wird in der Hauptverkehrszeit um 20 Prozent erhöht und von
    22–6 Uhr um 40 Prozent gesenkt.
  3. Die Eisenbahnverkehrsunternehmen messen den Stromverbrauch mit in den Fahrzeugen installierten Messeinrichtungen. Für diese müssen sie über einen Konformitätsnachweis verfügen, der sich auf eine Konformitätsbewertung durch eine benannte Stelle stützt. Fehlen die gemessenen Werte des Stromverbrauchs, sind sie fehlerhaft oder werden sie zu spät geliefert, so kann die Infrastrukturbetreiberin Ersatzwerte festlegen und den Stromverbrauch anhand dieser zuschlagfrei verrechnen. Die Ersatzwerte bestimmen sich anhand des vergangenen Verkehrs auf vergleichbaren Strecken mit vergleichbaren Fahrzeugen.2
  4. Verzichten die Eisenbahnverkehrsunternehmen auf den interoperablen Strecken nach Artikel 15a Absatz 1 Buchstabe a der Eisenbahnverordnung vom 23. November 19833sowie der nicht interoperablen normalspurigen Strecke Emmenbrücke-Hübeli (Abzw.) – Beinwil am See – Lenzburg auf die Messung des Stromverbrauchs, so erhebt die Infrastrukturbetreiberin ab dem 1. Januar 2020 einen Zuschlag von 25 Prozent auf dem Pauschalansatz der betreffenden Zugskategorie. Das BAV legt die Pauschalansätze entsprechend den gemessenen Medianwerten pro Zugskategorie fest.4
  5. Bei Fahrten mit historischen Triebfahrzeugen wird kein Zuschlag erhoben.5

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Sept 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3277).

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 46).

  3. SR 742.141.1

  4. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Sept 2018 (AS 2018 3277). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 46).

  5. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 46).

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