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Art. 9w

742.101EBGFederal ActJul 1, 1958Original source
  1. Verfahren und Rechtsschutz richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
  2. Verfügungen der Trassenvergabestelle zum Netzzugang unterliegen der Beschwerde an die RailCom. Beschwerden haben nur aufschiebende Wirkung, wenn die RailCom dies von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei anordnet.
  3. Die Trassenvergabestelle ist in ihrem Zuständigkeitsbereich zur Beschwerde gegen Verfügungen der RailCom oder anderer Bundesbehörden sowie gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts berechtigt.

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