Die Anordnung und Durchführung von Massnahmen nach den Artikeln 82 und 83 obliegt:
- den von den Eisenbahnunternehmen bezeichneten Personen oder Unternehmenseinheiten;
- den von den Kantonen als zuständig erklärten Behörden;
- dem BAV;
- der Transportpolizei, sofern sie von den zuständigen Organen nach den Buchstaben a–c beauftragt wird.