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Art. 62

742.101EBGFederal ActJul 1, 1958Original source
  1. Zur Infrastruktur gehören alle Bauten, Anlagen und Einrichtungen, die im Rahmen des Netzzugangs gemeinsam benützt werden müssen, insbesondere:
    1. der Fahrweg;
    2. die Stromversorgungsanlagen, insbesondere Unterwerke und Gleichrichter;
    3. die Sicherungsanlagen;
    4. die Publikumsanlagen;
    5. die Rangierbahnhöfe sowie Anlagen zum Annehmen und Formieren von Zügen;
    6. 1 die öffentlichen Verladeanlagen, bestehend aus Verladegleisen und Verladeplätzen (Freiverladeanlagen);
    7. die Rangiertriebfahrzeuge in Rangierbahnhöfen;
    8. die für den Unterhalt und Betrieb der Infrastruktur nach den Buchstaben a–g notwendigen Dienstgebäude und Räume.
  2. Zur Infrastruktur können auch Bauten, Anlagen und Einrichtungen gehören, die mit dem Betrieb der Infrastruktur verbunden sind, jedoch nicht Gegenstand des Netzzugangs sind. Dies sind insbesondere:
    1. Anlagen für den Tagesunterhalt des Rollmaterials;
    2. Kraftwerke und Übertragungsleitungen;
    3. Verkaufsanlagen;
    4. Räume für Nebenbetriebe;
    5. Diensträume für Eisenbahnverkehrsunternehmen;
    6. Dienstwohnungen;
    7. 2 Kräne und andere Umschlagsgeräte auf Freiverladeanlagen;
    8. Umschlagsanlagen für den Gütertransport einschliesslich der Kran- und Verladegleise.
  3. Zu den Eisenbahnen im Sinne dieses Gesetzes, jedoch nicht zur Infrastruktur gehören:
    1. Gleisanlagen und Gebäude für den Rollmaterialunterhalt (Unterhaltsanlagen, Werkstätten);
    2. Gleisanlagen und Gebäude für das längerfristige Abstellen von Rollmaterial (Abstellanlagen);
    3. Gleisanlagen auf Eisenbahnbaustellen oder als Zufahrt zu solchen Baustellen (Werkgleise).
  4. Ebenfalls nicht zur Infrastruktur gehört die Erbringung von Verkehrsleistungen im Güter- und Personenverkehr.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Gütertransportgesetzes vom 21. März 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 749;BBl 2024 300).

  2. Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Gütertransportgesetzes vom 21. März 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 749;BBl 2024 300).

4 commentaries

N1.Funktional verbundene Infrastrukturleistungen

Zur Infrastruktur können auch näher funktional verbundene Leistungen gehören; beispielhaft werden in der Rechtsprechung der Billetverkauf durch Personal der Infrastrukturbetreiberin bzw. in zur Infrastruktur gehörenden Räumen sowie der zentralisierte Kleinunterhalt von Rollmaterial und der Rangierdienst in einem Bahnhof genannt.

Zum Begriff der Infrastruktur kann den Materialien entnommen wer­den, dass Grundlage für dessen Abgrenzung der Netzzugang bilde, wie er im europäischen Recht in der Richtlinie 2001/12/EG des Europäischen Par­laments und des Rates vom 26. Februar 2001 verankert sei. Die Infrastruktur sei indes nicht auf diese enge Definition zu beschränken, sondern solle «wei­tere mit ihr zusammenhängende Funktionalitäten» umfassen können. Dem­gemäss könnten die in Art. 62 Abs. 2 EBG erwähnten Bauten, Anlagen Ein­richtungen und Funktionen zur Infrastruktur gehören, «wenn der funktionale Zusammenhang gross genug» sei (vgl. Zusatzbotschaft S. 2743). Diese Be­stimmung erweitere die Definition gemäss Abs. 1 um die «naheliegenden, im weiteren Sinne bahnbezogenen Funktionalitäten» (Botschaft S. 2518). Als Beispiel für einen Bereich, der zur Infrastruktur gehören kann, wird der «Bil­lettverkauf» durch Personal der Infrastrukturbetreiberin oder in Räumlichkei­ten genannt, die aus anderen Gründen zur Infrastruktur gehörten. Erwähnt wird auch der Fall, dass der Kleinunterhalt von Rollmaterial und der Rangier­dienst zentral in einem Bahnhof erfolgen. Zusammenfassend wird festgehal­ten, die Regelung von Art. 62 Abs. 2 EBG mache insgesamt deutlich, dass es Bereiche gebe, die «aus funktionellen Gründen» zur Infrastruktur gehören können oder müssen, ohne dass sie direkt Gegenstand des Netzzugangs seien (vgl. Zusatzbotschaft S. 2743 f.).

N2.SBB-Starkstromanlagen als Bahninfrastruktur

Die Starkstromanlagen der SBB gehören zur Bahninfrastruktur im Sinne von Art. 62 EBG. Sie sind nicht vom Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA) bzw. vom Sachplan Übertragungsleitungen erfasst, sondern werden im Rahmen der für Eisenbahnanlagen geltenden Regelungen (insbesondere VPVE) sowie der Eisenbahngesetzgebung geplant, genehmigt, betrieben und unterhalten.

Die Starkstromanlagen der SBB gehören zur Bahninfrastruktur im Sinne von Art. 62 EBG. Sie werden auch sonst rechtlich von den übrigen Stromanlagen separat geregelt. So werden sie namentlich nicht von der Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA; SR 734.25) erfasst (Art. 1 Abs. 4 VPeA), sondern mit der Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen (VPVE; SR 742.142.1) geregelt (Art. 1 Abs. 1 VPVE). Weiter werden sie nicht vom Sachplan Übertragungsleitungen, sondern vom Sachplan Verkehr, Teil Infrastruktur Schiene, erfasst. Die Planung, die Erstellung, der Betrieb und der Unterhalt der Anlagen des Bahnstromnetzes sind in der Eisenbahngesetzgebung (EBG und dazugehörige Verordnungen und Erlasse) abschliessend normiert (Botschaft vom 13. April 2016 zum Bundesgesetz über den Um- und Ausbau der Stromnetze [Änderung des Elektrizitätsgesetzes und des Stromversorgungsgesetzes], BBl 2016 3865, 3873). Das Bahnstromnetz weist eine Frequenz von 16,7 Hz auf. In Bezug auf den Planungs- und Genehmigungsprozess sind die Eisenbahnen vollständig autonom, die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) haben sich jedoch als Eigentümerin und Betreiberin des 16,7-Hz-Netzes verpflichtet, nach Möglichkeit gemeinsame Leitungstrassen mit dem 50-Hz-Netz zu suchen und zu realisieren (a.
Die Starkstromanlagen der SBB gehören zur Bahninfrastruktur im Sinne von Art. 62 EBG. Sie werden auch sonst rechtlich von den übrigen Stromanlagen separat geregelt. So werden sie namentlich nicht von der Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA; SR 734.25) erfasst (Art. 1 Abs. 4 VPeA), sondern mit der Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen (VPVE; SR 742.142.1) geregelt (Art. 1 Abs. 1 VPVE). Weiter werden sie nicht vom Sachplan Übertragungsleitungen, sondern vom Sachplan Verkehr, Teil Infrastruktur Schiene, erfasst. Die Planung, die Erstellung, der Betrieb und der Unterhalt der Anlagen des Bahnstromnetzes sind in der Eisenbahngesetzgebung (EBG und dazugehörige Verordnungen und Erlasse) abschliessend normiert (Botschaft vom 13. April 2016 zum Bundesgesetz über den Um- und Ausbau der Stromnetze [Änderung des Elektrizitätsgesetzes und des Stromversorgungsgesetzes], BBl 2016 3865, 3873). Das Bahnstromnetz weist eine Frequenz von 16,7 Hz auf. In Bezug auf den Planungs- und Genehmigungsprozess sind die Eisenbahnen vollständig autonom, die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) haben sich jedoch als Eigentümerin und Betreiberin des 16,7-Hz-Netzes verpflichtet, nach Möglichkeit gemeinsame Leitungstrassen mit dem 50-Hz-Netz zu suchen und zu realisieren (a.

N3.Funktionaler Bezug zur Infrastruktur

Für die Steuerbefreiung ist ein funktionaler Bezug zum Betrieb der Infrastruktur erforderlich. Nur Bauten, Anlagen und Einrichtungen, die funktional mit dem Betrieb der Infrastruktur zusammenhängen, gehören zur steuerbefreiten Infrastruktur und können von der Liegenschaftssteuer befreit werden.

Das Gesetz setzt zwar ausdrücklich eine Verbundenheit dieser Ob­jekte mit dem Betrieb voraus, bestimmt aber nicht, welcher Art diese sein muss, damit Objekte der Infrastruktur nach aArt. 62 Abs. 2 EBG zugehören können. Bei den genannten Beispielen handelt es sich indes ausschliesslich um solche, die in einem funktionalen Zusammenhang mit der notwendigen Infrastruktur nach Abs. 1 stehen. Auch wenn die Aufzählung nicht abschlies­send ist, weist die Art der erwähnten Objekte darauf hin, dass ein funktionaler Bezug zum Betrieb für die Zugehörigkeit zur Infrastruktur erforderlich ist (vgl. zu dieser sog. funktionalen Abgrenzung Oliver Bucher, Open Access im Schienenverkehr, Diss. Zürich 2006, S. 238 f., 292 f. m.w.H.). Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, legt der Wortlaut von Art. 65 EBG i.V.m. aArt. 62 Abs. 2 EBG mithin nahe, dass einzig Grundstücksteile von der Liegen­schaftssteuer befreit sind, die funktional zur Infrastruktur gehören. Zu prüfen bleibt, ob dieses Ergebnis durch die weiteren Auslegungselemente bestätigt oder widerlegt wird.
Zusammenfassend wird das grammatikalische Verständnis von Art. 65 i.V.m. Art. 62 Abs. 2 EBG durch die übrigen Auslegungselemente be­stätigt. Somit steht fest, dass nur die funktionell mit dem Betrieb der Infra­struktur zusammenhängenden Bauten, Anlagen und Einrichtungen von der Liegenschaftssteuer befreit sind.

N4.Bahnbezogene Zusatzfunktionen der Infrastruktur

Zur Infrastruktur können auch weitergehende, bahnbezogene Funktionen gehören, wenn der funktionale Zusammenhang zum Betrieb gross genug ist. Als Beispiele nennt die Vorlage den Billetverkauf durch Personal der Infrastrukturbetreiberin oder in Räumlichkeiten, die zur Infrastruktur gehören, sowie den zentralisierten Kleinunterhalt des Rollmaterials und den Rangierdienst in einem Bahnhof.

Zum Begriff der Infrastruktur kann den Materialien entnommen wer­den, dass Grundlage für dessen Abgrenzung der Netzzugang bilde, wie er im europäischen Recht in der Richtlinie 2001/12/EG des Europäischen Par­laments und des Rates vom 26. Februar 2001 verankert sei. Die Infrastruktur sei indes nicht auf diese enge Definition zu beschränken, sondern solle «wei­tere mit ihr zusammenhängende Funktionalitäten» umfassen können. Dem­gemäss könnten die in Art. 62 Abs. 2 EBG erwähnten Bauten, Anlagen Ein­richtungen und Funktionen zur Infrastruktur gehören, «wenn der funktionale Zusammenhang gross genug» sei (vgl. Zusatzbotschaft S. 2743). Diese Be­stimmung erweitere die Definition gemäss Abs. 1 um die «naheliegenden, im weiteren Sinne bahnbezogenen Funktionalitäten» (Botschaft S. 2518). Als Beispiel für einen Bereich, der zur Infrastruktur gehören kann, wird der «Bil­lettverkauf» durch Personal der Infrastrukturbetreiberin oder in Räumlichkei­ten genannt, die aus anderen Gründen zur Infrastruktur gehörten. Erwähnt wird auch der Fall, dass der Kleinunterhalt von Rollmaterial und der Rangier­dienst zentral in einem Bahnhof erfolgen. Zusammenfassend wird festgehal­ten, die Regelung von Art. 62 Abs. 2 EBG mache insgesamt deutlich, dass es Bereiche gebe, die «aus funktionellen Gründen» zur Infrastruktur gehören können oder müssen, ohne dass sie direkt Gegenstand des Netzzugangs seien (vgl. Zusatzbotschaft S. 2743 f.).