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Art. 51a

742.101EBGFederal ActJul 1, 1958Original source
  1. Können sich das BAV und die Eisenbahnunternehmen nicht auf den Abschluss oder die Anwendung einer Leistungsvereinbarung einigen, so entscheidet das UVEK.
  2. Gegen die Verfügung des UVEK kann nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege Beschwerde geführt werden. Gerügt werden kann:
    1. die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
    2. die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes.
  3. Beschwerden gegen Entscheide des UVEK haben keine aufschiebende Wirkung.

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