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Art. 40a

742.101EBGFederal ActJul 1, 1958Original source
  1. Die RailCom ist eine ausserparlamentarische Kommission nach Artikel 57a RVOG1. Sie ist unabhängig und untersteht in ihren Entscheiden keinen Weisungen des Bundesrates oder von Verwaltungsbehörden. Sie ist administrativ dem UVEK zugeordnet.
  2. Der Bundesrat wählt die aus fünf bis sieben Mitgliedern bestehende RailCom und bezeichnet das Präsidium und das Vizepräsidium.
  3. Die Mitglieder müssen unabhängige Sachverständige sein. Sie dürfen insbesondere weder Angestellte von Eisenbahnunternehmen sein noch deren Organen angehören noch in einem Dienstleistungsverhältnis zu ihnen stehen.
  4. Die RailCom erlässt ein Reglement über ihre Organisation und Geschäftsführung (Geschäftsreglement) und unterbreitet es dem Bundesrat zur Genehmigung.

Footnotes

  1. SR 172.010

1 commentary

N1.Vorinstanzschreiben als Verfügung

Der Rechtsschutz gegen Entscheidungen der Vorinstanz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege; das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Vorinstanzverfügungen nach Art. 5 VwVG (vgl. Art. 31 VGG i.V.m. Art. 40a Abs. 1 EBG). Es kann jedoch bereits streitig sein, ob ein konkretes Schreiben der Vorinstanz als Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG zu qualifizieren ist.

Der Rechtsschutz gegen Verfügungen der Vorinstanz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege (vgl. Art. 40aocties Abs. 1 EBG). Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (Art. 31 VGG). Zwar ist es für die Beurteilung solcher Verfügungen der Vorinstanz sachlich zuständig (vgl. Art. 32 und Art. 33 Bst. f VGG i.V.m. Art. 40a Abs. 1 EBG). Indes ist fraglich, ob die Vorinstanz mit ihrem Schreiben vom 28. Juni 2021 überhaupt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG erliess.
Der Rechtsschutz gegen Verfügungen der Vorinstanz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege (vgl. Art. 40aocties Abs. 1 EBG). Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (Art. 31 VGG). Zwar ist es für die Beurteilung solcher Verfügungen der Vorinstanz sachlich zuständig (vgl. Art. 32 und Art. 33 Bst. f VGG i.V.m. Art. 40a Abs. 1 EBG). Indes ist fraglich, ob die Vorinstanz mit ihrem Schreiben vom 28. Juni 2021 überhaupt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG erliess.