Back to law

Art. 18x

742.101EBGFederal ActJul 1, 1958Original source

Das BAV erteilt eine Typenzulassung für Fahrzeuge, Elemente von Fahrzeugen sowie für Elemente von Eisenbahnanlagen, die in gleicher Weise und Funktion verwendet werden sollen, wenn die Gesuchstellerin den Sicherheitsnachweis erbracht hat und das Vorhaben den massgebenden Vorschriften entspricht.

1 commentary

N1.Typenzulassung: Voraussetzungen und Bestandsregelung

Die Typenzulassung nach Art. 18x EBG wird – wie die Betriebsbewilligung – vom BAV erteilt; sie setzt den erbrachten Sicherheitsnachweis und die Einhaltung der massgebenden Vorschriften voraus. Eisenbahnfahrzeuge sind zudem den Anforderungen des Umweltschutzrechts unterworfen. Fahrzeuge, die am 1. Januar 1999 in der Schweiz in Betrieb waren, gelten als zugelassen.

Für die Fahrzeuge benötigt das Eisenbahnverkehrsunternehmen eine Betriebsbewilligung (Art. 18w Abs. 1 EBG). Gleichzeitig wird für die Fahrzeuge eine Typenzulassung vorausgesetzt, welche - wie die Betriebsbewilligung - vom BAV erteilt wird, wenn die Gesuchstellerin den Sicherheitsnachweis erbracht hat und das Vorhaben den massgebenden Vorschriften entspricht (Art. 18w Abs. 2 und Art. 18x EBG). Fahrzeuge, die am 1. Januar 1999 in der Schweiz in Betrieb waren, gelten als zugelassen (Art. 83g Abs. 1 EBV). Eisenbahnfahrzeuge haben den Anforderungen des Umweltschutzrechts zu entsprechen (Art. 17 Abs. 1 EBG und Art. 16 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 7 USG).