Back to law

Art. 29

741.522FVFederal Council OrdinanceJan 1, 2008Original source
  1. Mit Busse bestraft wird, wer:
    1. 1 die Bestimmungen über die Arbeits- und die praktische Unterrichtszeit missachtet;
    2. die vorgeschriebenen Kontrollmittel nicht führt oder die Kontrollen behindert;
    3. der vorgeschriebenen Meldepflicht bei der Aufnahme oder Aufgabe der beruflichen Tätigkeit nicht nachkommt;
    4. Fahrschulfahrzeuge verwendet, die nicht mit den vorgeschriebenen Vorrichtungen ausgerüstet sind;
    5. trotz Entzug der Fahrlehrerbewilligung Fahrunterricht erteilt oder Ausbildungspraktikanten und -praktikantinnen begleitet;
    6. trotz Entzug des Führerausweises praktischen Fahrunterricht erteilt oder Ausbildungspraktikanten und -praktikantinnen begleitet.
  2. Mit Busse bestraft wird der Inhaber oder die Inhaberin einer Fahrschule mit angestellten Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen, der oder die eine nach Absatz 1 strafbare Handlung eines angestellten Fahrlehrers oder einer angestellten Fahrlehrerin veranlasst oder nicht nach Möglichkeit verhindert hat.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4705).

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.