Back to law

Art. 22

741.522FVFederal Council OrdinanceJan 1, 2008Original source
  1. Inhaber und Inhaberinnen der Fahrlehrerbewilligung der Kategorie B müssen sich ab Ausstellung der Fahrlehrerbewilligung jeweils innert fünf Jahren während mindestens fünf Tagen zu sieben Stunden in folgenden Gebieten weiterbilden:
    1. psychologisch-pädagogische Aspekte des Fahrunterrichts;
    2. Unterrichtsmethodik;
    3. rechtliche und technische Kenntnisse;
    4. Fahrtechnik;
    5. Verkehrssinnbildung und Gefahrenlehre;
    6. umweltschonendes und energieeffizientes Fahren.
  2. Inhaber und Inhaberinnen der Fahrlehrerbewilligung der Kategorien A und C haben sich zusätzlich während mindestens zwei Tagen zu sieben Stunden je Kategorie zu kategorienspezifischen Inhalten weiterzubilden.
  3. Den Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen ist von den Organisatoren eine Bestätigung über den Besuch jedes Weiterbildungskurses abzugeben. Diese Bestätigung darf nur Personen ausgestellt werden, die den ganzen Kurs besucht haben.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.