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Anhang 1bis

741.51VZVFederal Council OrdinanceJan 1, 1977Original source

(Art. 5b Abs. 1 Bst. b und 5f Abs. 1 Bst. a)

Anforderungen an Ärztinnen und Ärzte der Stufe 1

Ärztinnen und Ärzte, die verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchungen von über 75-Jährigen (Art. 27 Abs. 1 Bst. b) durchführen, müssen über folgende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen:

  1. Kenntnis und Verständnis der für die verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchungen relevanten rechtlichen Grundlagen (SVG, SKV1, VRV2, VZV, kant. Ausführungsbestimmungen);
  2. Kenntnis der administrativen Abläufe zwischen der kantonalen Behörde und der untersuchenden Ärztin oder dem untersuchenden Arzt;
  3. Kenntnis der Indikationen für verkehrsmedizinische Abklärungen, Zusatzuntersuchungen und ärztlich begleitete Fahrten zur Überprüfung der Fahreignung sowie des diesbezüglichen Vorgehens;
  4. Kenntnis des Untersuchungsgangs;
  5. Fähigkeit zur Beurteilung der Fahreignung gemäss den medizinischen Mindestanforderungen (Anhang 1) in den einzelnen Diagnosegruppen sowie Erkennen eines Konsums problematischer Substanzen;
  6. Kenntnis der verkehrsrelevanten Einschränkungen und Erkrankungen bei über 75-Jährigen und Fähigkeit, die Fahreignung, insbesondere bei Vorliegen von kognitiven Defiziten, zu beurteilen;
  7. Kenntnis der verschiedenen medizinischen Richtlinien der Fachgesellschaften (z.B. Richtlinien bezüglich Fahreignung bei Diabetes mellitus der Schweizerischen Gesellschaft für Endokrinologie und Diabetologie) und Fähigkeit, diese anzuwenden;
  8. Kenntnis der Auflagen, welche die kantonale Behörde verfügen kann;
  9. Fähigkeit, die Informationen richtig den kantonalen Behörden zu übermitteln (Anhang 3 VZV).

Footnotes

  1. SR 741.013

  2. SR 741.11

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