Back to law

Art. 96

741.51VZVFederal Council OrdinanceJan 1, 1977Original source
  1. Für die Zulassung der Motorfahrräder des Bundes gelten folgende Besonderheiten:
    1. 1 die Kontrollschilder werden von der nach der Verordnung vom 23. Februar 20052über die Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer und Führerinnen (VFBF) zuständigen Stelle abgegeben. Sie sind unbefristet gültig und tragen im obern Drittel von links nach rechts ein weisses Schweizer Kreuz und die Buchstaben gemäss der VFBF;
    2. der Nachweis der Versicherung entfällt;
    3. die Fahrzeugausweise müssen nicht mitgeführt, sondern bei der Abgabestelle hinterlegt werden.
  2. Die Motorfahrräder der Kantone, für die keine Haftpflichtversicherung abgeschlossen wird (Art. 73 Abs. 2 SVG), werden mit ordentlichen kantonalen Kontrollschildern einer besonderen vom Kanton zu bestimmenden Nummernserie versehen.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4941).

  2. SR 514.31

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.