741.51VZVFederal Council OrdinanceJan 1, 1977Original source
Als Nachweis der Zollveranlagung und der Versteuerung nach AStG1gilt der zollamtlich abgestempelte Prüfungsbericht (Form. 13.20 A).
Die Berechtigung, in der Schweiz ein Fahrzeug zu verwenden, für das keine Zollveranlagung durchgeführt wurde oder das unversteuert ist, ist mit einer Bewilligung der Zollbehörde nachzuweisen.
DasBAZG2gibt den Zulassungsbehörden die Fahrzeugarten bekannt, für die der Nachweis der Zollveranlagung und der Versteuerung nach Absatz 1 oder eine Bewilligung nach Absatz 2 nicht erforderlich ist.
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2022 angepasst (AS 2021 589).Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. ↩
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