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Art. 5i

741.51VZVFederal Council OrdinanceJan 1, 1977Original source
  1. Die kantonale Behörde stellt dem Arzt oder dem Psychologen alle Akten zur Verfügung, welche die Fahreignung der zu untersuchenden Person betreffen.
  2. Die Ärzte haben die Untersuchungen nach den Artikeln 11b , 27 Absatz 1 sowie 65 Absatz 2 Buchstabe d nach den Anhängen 2 und 2a durchzuführen.
  3. Die Ärzte und Psychologen müssen die Untersuchungsergebnisse den untersuchten Personen und den kantonalen Behörden mitteilen.1
  4. Die Ärzte verwenden zur Meldung der Untersuchungsergebnisse an die kantonalen Behörden die Formulare nach:
    1. Anhang 3 bei Untersuchungen nach den Artikeln 6 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer 1, 11b , 27 Absatz 1 und 65 Absatz 2 Buchstabe d;
    2. Anhang 3a bei Untersuchungen nach Artikel 7 Absatz 1bis2;
    3. Anhang 4 bei Untersuchungen nach Artikel 9 Absatz 1.
  5. Die kantonalen Behörden können die Formulare nach Absatz 4 elektronisch zur Verfügung stellen. Wenn eine kantonale Behörde von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, kann sie verlangen, dass ihr diese Formulare ausschliesslich elektronisch übermittelt werden.3

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 (AS 2023 255).

  2. Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512 ) auf den 1. Febr. 2019 gestrichen.

  3. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 (AS 2023 255).

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