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Art. 5

741.51VZVFederal Council OrdinanceJan 1, 1977Original source
  1. Keinen Lernfahrausweis benötigen:
    1. Inhaber des Führerausweises der Kategorie C oder der Unterkategorie C1, die ein Gesuch um den Führerausweis der Unterkategorie D1 stellen;
    2. Inhaber des Führerausweises der Kategorie C, die ein Gesuch um den Führerausweis der Kategorie D stellen;
    3. Gesuchsteller um den Führerausweis der Spezialkategorien G und M.
  2. Ein Führerausweis ist nicht erforderlich zum Führen:
    1. eines Motoreinachsers ohne Anhänger (zu Fuss);
    2. eines Motorhandwagens;
    3. eines Arbeitsmotorwagens auf begrenzten, aber dem Verkehr nicht völlig verschlossenen Strassenbaustellen;
    4. eines Leicht-Motorfahrrades;
    5. 1 eines Elektro-Stehrollers;
    6. 2 eines motorisierten Rollstuhls mit einer Höchstgeschwindigkeit von höchstens 20 km/h.
  3. Die kantonale Behörde kann mit der Bewilligung des werkinternen Verkehrs nach Artikel 33 VVV3Ausnahmen gestatten hinsichtlich der erforderlichen Kategorie, Unterkategorie oder Spezialkategorie (Art. 3).

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1333).

  2. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1333).

  3. SR 741.31

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